Allgemeine Geschäftsbedingungen der HA-BE Gehäusebau GmbH
Stand: Mai 2018
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
1.3 Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
1.4 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Partner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
2.2 Sofern im Angebot nicht anders angegeben, haben Angebote eine Gültigkeit von drei Monaten sowie eine Preisgültigkeit von zwölf Monaten bei Auftragserteilung, mit Ausnahme des unter Ziff. 7.2 beschriebenen Materialteuerungszuschlages. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
2.3 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
3. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
Auf Anfrage schließen wir mit unseren Partnern Langfristverträge ab.
3.1 Diese, auch Rahmenverträge genannten Verträge, sind Liefervereinbarungen über spezifizierte Artikel, die in einer festgelegten Menge innerhalb eines definierten Zeitraums in fest vereinbarten Losgrößen und Lieferintervallen zu einem festgelegten Preis geliefert werden.
3.2 Die im Langfristvertrag vereinbarte Gesamtbestellmenge innerhalb der angegebenen Laufzeit des Vertrages gilt als verbindlich. Das Risiko trägt der Partner.
3.3 Fest eingeteilte Mengen und Lieferintervalle können innerhalb eines im Einzelfall festzulegendem Zeitfenster nicht verändert werden.
3.4 Wird ein Zwischenlager vereinbart, trägt der Partner das Risiko der Abnahme bzw. der Änderungskosten für das lagernde und das sich in der Fertigung befindende Fertigungslos bei Stornierung oder technischen Änderungen am Produkt.
3.5 Unabhängig von der Vertragslaufzeit und/oder Höhe der vereinbarten Vertragsmenge gilt der festgelegte Teilepreis für maximal 12 Monate, gerechnet ab Vertragsbeginn. Danach sind die Teilepreise für den Langfristvertrag neu zu verhandeln. Wird keine Einigung erzielt, hat jeder der Partner das Recht den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Im Falle eines Zwischenlagers hat der Partner jedoch die vertraglich vereinbarten Lose abzunehmen.
3.6 Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten) eine unvorhergesehene Änderung der Lohn- Energie- oder Sonstiger Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises gegen Nachweis der Kostenänderungen zu verlangen. Wird keine Einigung innerhalb von 6 Wochen erzielt, hat jeder der Partner das Recht den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist, jedoch unter Abnahme der im Liefervertrag vereinbarten Mindestabnahmemengen zu kündigen.
3.7 Für Änderungen der Materialkosten gilt folgende Regelung:
3.7.1 Der Kaufpreis besteht aus dem Produktpreis und dem sogenannten Materialteuerungszuschlag (MTZ) für das Vormaterial. Letzterer wird gesondert ausgewiesen.
3.7.2 Der MTZ ist die Differenz des Materialtagespreises zur Materialpreisbasis, multipliziert mit dem Materialeinsatzgewicht, zuzüglich eines Zuschlages von 15 %, gerechnet 2 (zwei) Tage nach Auftragseingang.
3.7.3 Ändert sich der Preis für das Vormaterial gegenüber dem Ausgangswert aus dem Angebot um +/- 5%, so erfolgt eine entsprechende Anpassung des MTZ. Die Überprüfung erfolgt quartalsweise.
3.8 Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Jahresmenge gemäß Angebot) zugrunde.
3.9 Nimmt der Partner weniger als die Jahresmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Jahresmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
3.10 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
3.11 Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
4. Vertraulichkeit
4.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die ge¬meinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
4.2 Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
4.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
5. Zeichnungen und Beschreibungen
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des vorlegenden Vertragspartners zulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Vertraulichkeit (Ziff. 4).
6. Muster und Fertigungsmittel
6.1 Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Programme, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Die unter Ziff. 8.1 genannten Zahlungsbedingungenen können gegebenenfalls abweichen. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
Auf Anfrage erstellen wir für unsere Partner Erstmusterprüfberichte. Die anfallenden Kosten werden separat berechnet.
6.2 Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
6.3 Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
6.4 Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages oder der vereinbarten Lieferungen in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
6.5 Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
6.6 Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
7. Preise
7.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger gesetzlicher Höhe. Die Preise gelten für die unter Ziff. 9.1 (Lieferung) angegebene Incoterm. Die Kosten für Verpackung werden, falls im Angebot nicht anders angegeben, gesondert in Rechnung gestellt.
7.2 Der Kaufpreis besteht aus dem Produktpreis und dem sogenannten Materialteuerungszuschlag (MTZ) für das Vormaterial. Letzterer wird gesondert ausgewiesen. Der MTZ ist die Differenz des Materialtagespreises zur Materialpreisbasis, multipliziert mit dem Materialeinsatzgewicht, zuzüglich eines Zuschlages von 15 %, gerechnet 2 (zwei) Tage nach Auftragseingang.
Andert sich der Preis für das Vormaterial gegenüber dem Ausgangswert aus dem Angebot um +/- 5%, so erfolgt eine entsprechende Anpassung des MTZ.
7.3 Unser Mindestbestellwert (exkl. MTZ) beträgt EUR 250,00 pro Bestellposition. .
7.4 Preise in der EU
Die Preise verstehen sich in Euro. Unter Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer wird die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandelt. Alle Übrigen unter Ziff. 7.1 - 7.3 genannten Regelungen bleiben unverändert.
7.5 Preise im Drittland
Die Preise verstehen sich in Euro. Die Lieferung wird als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelt. Alle Übrigen unter Ziff. 7.1 - 7.3 genannten Regelungen bleiben unverändert.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
8.2 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Partner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8.3 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. der Europäischen Zentralbank.
8.4 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
8.5 Bei wiederholtem Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest oder wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Partners auftreten, sind wir berechtigt, Lieferungen nur noch gegen Vorauskasse auszuführen.
8.6 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
8.7 Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
9. Lieferung
9.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir FCA Altheim nach Incoterms 2010. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
9.2 Die Lieferfrist/Liefertermin beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 15 (Höhere Gewalt) vorliegen. Voraussetzung dafür ist der vollständige Eingang und Prüfung der technischen Dokumentation (z.B. Zeichnung).
9.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
9.4 Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Der Auftrag gilt damit als erfüllt.
10. Versand und Gefahrübergang
10.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
10.2 Soweit nicht anders vereinbart, wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
10.3 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
11. Lieferverzug
11.1 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
11.2 Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 55 (Höhere Gewalt) aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
11.3 Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
12.2 Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
12.3 Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet.
12.4 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
12.5 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
12.6 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
12.7 Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
12.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
12.9 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
13. Sachmängel
13.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 10.3.
13.2 Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/52/EG.
13.3 Wir werden den Partner über relevante, insbesondere durch die REACH-Verordnung verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Partner abstimmen.
13.4 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
13.5 Sachmängelansprüche des Partners verjähren in zwölf Monaten ab der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht, siehe § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen von Mängeln) und § 445b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch).
13.6 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
13.7 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
13.8 Die Mängelansprüche des Partners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
13.9 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
13.10 Der Anspruch des Partners, gemäß § 439 Abs. 3 BGB Ersatz der Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten Ware zu verlangen, wenn er die bei Gefahrübergang mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, regelt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Derartige Aus-und Einbaukosten gelten nur dann als erforderlich,
a) wenn sie den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen gleichartiger Produkte betreffen,
b) uns vom Partner durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden,
c) und auf Grundlage marktüblicher Bedingungen berechnet sind.
Ausgeschlossen sind im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB
a) ein Anspruch des Partners auf Vorschuss für Aus-und Einbaukosten,
b) die Aufrechnung des Partners mit Aufwendungs-ersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten gegen unsere fälligen Kaufpreisforderungen oder anderweitige Zahlungsansprüche ohne unsere ausdrückliche, schrift-liche Zustimmung,
c) über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Partners, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsaus-fallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen.
Sind die vom Partner geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Schwere der Vertrags-widrigkeit, unverhältnismäßig, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.
13.11 Rückgriffsansprüche des Partners uns gegenüber gemäß § 445a BGB bestehen nur insoweit, als der Endkunde des Partners Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
14. Sonstige Ansprüche, Haftung
14.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende An¬sprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
14.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
14.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
14.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
14.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
15. Höhere Gewalt
15.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
15.2 Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
15.3 Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
16.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. Verfahrenssprache ist Deutsch.
16.3 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
16.4 Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
18. Schriftform, Teilunwirksamkeit
Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen. Alle Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind von den Vertragsparteien zu unterzeichnen. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.